Weitere Entscheidung unten: BGH, 17.09.1975

Rechtsprechung
   BGH, 24.09.1975 - VIII ZR 74/74   

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https://dejure.org/1975,1243
BGH, 24.09.1975 - VIII ZR 74/74 (https://dejure.org/1975,1243)
BGH, Entscheidung vom 24.09.1975 - VIII ZR 74/74 (https://dejure.org/1975,1243)
BGH, Entscheidung vom 24. September 1975 - VIII ZR 74/74 (https://dejure.org/1975,1243)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    HGB § 56
    Umfang der Bevollmächtigungsvermutung; Begriff des Ladens und des Angestellten

Papierfundstellen

  • NJW 1975, 2191
  • MDR 1976, 39
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BGH, 04.05.1988 - VIII ZR 196/87

    Ermächtigung des Ladenangestellten zu Ankäufen

    Zu Unrecht beruft sich die Vorinstanz darauf, daß die Vorschrift des § 56 HGB im Hinblick auf den mit ihr angestrebten Kundenschutz weit auszulegen sei (dazu Senatsurteil vom 24. September 1975 - VIII ZR 74/74 = WM 1975, 1090 unter II 2; RGZ 69, 107, 109; Würdinger in: Großkommentar zum HGB, 3. Aufl., Einl. zu § 56; Karsten Schmidt, Handelsrecht, 3. Aufl., S. 442, 443).

    Während die Prokura grundsätzlich zu allen - auch ungewöhnlichen - "Geschäften und Rechtshandlungen" (§ 49 Abs. 1 HGB) ermächtigt, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt, und sich die Handlungsvollmacht - je nach ihrer Erteilung als General-, Art- oder Spezialhandlungsvollmacht - auf alle Geschäfte, bestimmte Arten von Geschäften oder lediglich einzelne Geschäfte erstreckt, die der Geschäftsbetrieb gewöhnlich mit sich bringt (§ 54 Abs. 1 HGB), begründet § 56 HGB eine gesetzliche Vermutung (Senatsurteil vom 24. September 1975 a.a.O. unter II 3) für eine Vollmacht des Ladenangestellten nur hinsichtlich "Verkäufen und Empfangnahmen".

    Es trifft zwar zu, daß die Vorschrift des § 56 HGB die Rechtsvermutung im Interesse der Sicherheit des Verkehrs aufstellt (z.B. Karsten Schmidt a.a.O. S. 439 f; Hopt/Mössle a.a.O. Rdn. 450; Frotz, Verkehrsschutz im Vertretungsrecht, 1972, S. 346 f m.Nachw. aus den Gesetzesmaterialien S. 347 Fußn. 850): Wer ein Ladengeschäft betritt, soll ohne besondere Nachforschungen darauf vertrauen dürfen, daß die Ladenangestellten ermächtigt sind, die üblichen "Verkäufe und Empfangnahmen" mit Wirkung für den Geschäftsinhaber vorzunehmen (Senatsurteil vom 24. September 1975 a.a.O. unter II 1; RGZ 69, 307, 309).

    So kann auch in anderen Fällen, in denen nach herrschender Meinung eine Anwendung des § 56 HGB abzulehnen ist - etwa wenn jemand ohne Wissen und Willen des Prinzipals im Laden gegenüber Kunden tätig wird (dazu Senatsurteil vom 24. September 1975 a.a.O. unter II 2; Canaris, Die Vertrauenshaftung im deutschen Privatrecht, 1971, S. 190 m.Nachw. Fußn. 10) -, eine Schutzbedürftigkeit des Verkehrs aber gleichwohl gegeben ist, (nur) mit den Regeln über die Duldungs- oder Anscheinsvollmacht geholfen werden (z.B. Canaris a.a.O. S. 190 f; Bader a.a.O. S. 150; Karsten Schmidt a.a.O. S. 443).

  • KG, 30.03.1992 - 2 W 1331/92

    Streitwert bei auf Abgabe einer Willenserklärung gerichteten Klage im Rahmen der

    Die Klägerin selbst ist zutreffend davon ausgegangen, daß zwischen den Parteien eine BGB - Gesellschaft bestand; deren gemeinsamer Zweck kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 1982, 170 ) auch in dem gemeinsamen Halten und Verwalten einer beweglichen oder unbeweglichen Sache bestehen, weshalb auch unter den Mitgliedern einer Wohngemeinschaft ein Gesellschaftsverhältnis angenommen wird (vgl. OLG Hamm, BB 1976, 529 ).
  • OLG Hamm, 20.07.2010 - 28 U 2/10

    Zustandekommen eines Kaufvertrages über gebrauchte Lastkraftwagen bei

    Aus dem Schutzzweck des § 56 HGB folgert der Bundesgerichtshof, dass als im Laden "angestellt" jeder mit Wissen und Willen des Ladeninhabers im Laden Tätige zu gelten hat, der dort die in § 56 HGB genannten Verrichtungen ausübt, ganz unabhängig davon, was im übrigen sein Aufgaben- und Pflichtenkreis im Unternehmen des Ladeninhabers sein mag (BGH, Urteil vom 24. September 1975 - VIII ZR 74/74, NJW 1975, 2191, unter II 2).
  • LG Bonn, 14.05.2004 - 10 O 17/04

    Frachtvertrag, Deutsche Post, AGB der Deutschen Post PAKET / EXPRESS NATIONAL,

    § 56 HGB begründet im Interesse des Verkehrsschutzes eine Vermutung für die Erteilung und einen bestimmten Umfang einer Vollmacht des Ladenangestellten (BGH, Urteil vom 24. September 1975, NJW 75, 2191; BGH, Urteil vom 4. Mai 1988, AWJ 88, 2110 [richtig: NJW 1988, 2109 - d. Red.] ).
  • BayObLG, 13.06.1997 - REMiet 1/97

    Vorlagbeschluß zur Wirksamkeit einer Formularklausel über gegenseitige

    Die Mitglieder einer Wohngemeinschaft, die wie hier gemeinsam eine Wohnung an gemietet haben, bilden nach herrschender Auffassung eine solche Gesellschaft (OLG Hamm BB 1976, 529 ; Palandt/Putzo § 535 Rn. 6, Staudinger/Emmerich 13. Bearb. Vorbem. zu § 535 Rn. 192 und § 549 Rn. 34, Sternel Mietrecht Rn. I 14, Schüren JZ 1989, 358, 360).
  • OLG Hamm, 04.10.1977 - 15 W 67/77
    In gleichem Sinne kommt es auch für § 56 HGB darauf an, daß die Räume zum Abschluß der zum Betriebe des Handelsgewerbes gehörigen Verkaufsgeschäfte bestimmt sind (BGH NJW 1975, 2191 = MDR 1976, 39; Schlegelberger-Hildebrandt, HGB, 4. Aufl., Rdn. 2 zu § 56; Würdinger in RGRK HGB, 2. Aufl., Anm. 2 zu § 56).
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Rechtsprechung
   BGH, 17.09.1975 - VIII ZR 217/74   

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https://dejure.org/1975,1622
BGH, 17.09.1975 - VIII ZR 217/74 (https://dejure.org/1975,1622)
BGH, Entscheidung vom 17.09.1975 - VIII ZR 217/74 (https://dejure.org/1975,1622)
BGH, Entscheidung vom 17. September 1975 - VIII ZR 217/74 (https://dejure.org/1975,1622)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Benachteiligung einer Gläubigers durch die Übertragung eines Geschäftsanteils - Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des Konkursverfahrens - Voraussetzungen für das Vorliegen einer Beweislastumkehr

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1975, 2193
  • MDR 1976, 39
  • DB 1975, 2074
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 22.12.1971 - VIII ZR 136/70

    Anfechtung im GmbH-Konkurs

    Auszug aus BGH, 17.09.1975 - VIII ZR 217/74
    Auf Verträge von Gesellschaftern einer GmbH untereinander findet die Beweislastumkehr des § 3 Abs. 1 u. 2 AnfG keine entsprechende Anwendung (Abgrenzung zu BGHZ 58, 20).

    Der Senat hat daher in seinem zur konkursrechtlichen Absichtsanfechtung (§ 31 KO) ergangenen Urteil BGHZ 58, 20 die Beweislastumkehr auch auf Rechtsgeschäfte zwischen einer GmbH und deren Gesellschaftern sowie deren nahen Angehörigen erstreckt und die beiden letztgenannten Personengruppen als "Angehörige" der GmbH behandelt (vgl. auch OLG Nürnberg KTS 1960, 40).

    Was der Senat in der Entscheidung BGHZ 58, 20 für die konkursrechtliche Absichtsanfechtung ausgeführt hat, gilt angesichts der insoweit gleichen Rechts- und Interessenlage auch für die Anfechtung außerhalb des Konkursverfahrens (vgl. Böhle-Stamschräder AnfG § 3 Anm. II, 8; auch Jaeger a.a.O. § 3 Anm. 36).

  • BGH, 20.10.1965 - VIII ZR 168/63
    Auszug aus BGH, 17.09.1975 - VIII ZR 217/74
    Ihre rechtspolitische Rechtfertigung findet diese Beweislastumkehr - ähnlich wie bei dem vergleichbaren § 31 Nr. 2 KO - in dem Umstand, daß nahe Angehörige in der Regel die wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Schuldners kennen, daher seine Absichten leichter durchschauen und wegen ihrer wirtschaftlichen und persönlichen Verbundenheit mit ihm eher bereit sind, zum Schaden seiner Gläubiger mit ihm Verträge abzuschließen (Senatsurteil vom 20. Oktober 1965 - VIII ZR 168/63 = WM 1965, 1152 = NJW 1966, 730; vgl. auch Hahn, Materialien zur Konkursordnung S. 139).
  • BGH, 06.04.1995 - IX ZR 61/94

    Anfechtung der Tilgung einer Schuld in der Gesamtvollstreckung; Sittenwidrigkeit

    Der Grund für die Umkehr der Beweislast in derartigen Fällen liegt darin, daß nahestehende Personen in der Regel die wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Schuldners kennen, daher seine Absichten leichter durchschauen sowie wegen ihrer wirtschaftlichen und/oder persönlichen Verbundenheit eher bereit sind, mit ihm Verträge zum Schaden seiner Gläubiger abzuschließen (BGH, Urt. v. 20. Oktober 1965 - VIII ZR 168/63, NJW 1966, 730, 731; v. 17. September 1975 - VIII ZR 217/74, WM 1975, 1088; Kuhn/Uhlenbruck aaO. § 31 Rdn. 16).
  • BGH, 12.12.1985 - IX ZR 1/85

    Begriff des nahen Angehörigen im Konkurs einer natürlichen Person

    Sinn und Zweck des Gesetzes rechtfertigen daher grundsätzlich in bestimmtem Umfang eine entsprechende Anwendung der Vorschrift auf juristische Personen (vgl. BGHZ 58, 20, 23; BGH Urt. v. 17. September 1975 - VIII ZR 217/74, NJW 1975, 2193 m. w. Nachw.).

    Denn der Grund für die in § 31 Nr. 2 KO getroffene gesetzliche Regelung ist, wie bereits dargelegt, darin zu finden, daß nahe Angehörige in der Regel die wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Schuldners kennen, daher seine Absichten leichter durchschauen und wegen ihrer wirtschaftlichen und persönlichen Verbundenheit eher bereit sind, zum Schaden seiner Gläubiger mit ihm Verträge abzuschließen (BGH Urt. v. 20. Oktober 1965 - VIII ZR 168/63, NJW 1966, 730 = WM 1965, 1152; BGHZ 58, 20; Urt. v. 17. September 1975 aaO).

    Daß auf solche Verträge § 31 Nr. 2 KO nicht entsprechend angewendet werden kann, hat der VIII. Zivilsenat in seiner Entscheidung eingehend dargelegt (NJW 1975, 2193, 2194).

  • FG München, 27.05.2009 - 4 K 4193/05

    Duldungsbescheid: Anfechtung der Bestellung eines unentgeltlichen

    Mit dieser Beweislastregel hat der Gesetzgeber im Interesse der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit eine vereinheitlichende Regelung getroffen und bewusst in Kauf genommen, dass es zu Schwierigkeiten führen kann, die eigene Unkenntnis nachzuweisen (BGH-Urteil vom 17. September 1975 VIII ZR 217/14 [richtig: VIII ZR 217/74 - d. Red.] , NJW 1975, 2193).
  • OLG Celle, 30.06.1999 - 13 U 283/98

    Anforderungen an die Durchführung eines Insolvenzverfahrens; Voraussetzungen für

    Die Beweislastumkehr in § 31 Nr. 2 KO findet ihre rechtspolitische Rechtfertigung in dem Umstand, dass nahe Angehörige regelmäßig die wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Schuldners kennen, daher seine Absichten leichter durchschauen und wegen ihrer wirtschaftlichen und persönlichen Verbundenheit mit ihm eher bereit sind, zum Schaden seiner Gläubiger mit ihm Verträge abzuschließen; daher spricht bei Verträgen zwischen dem Gemeinschuldner und einen nahen Angehörigen, die nicht lange vor der Konkurseröffnung geschlossen worden sind und die Gläubiger objektiv benachteiligen, eine tatsächliche Vermutung für die Benachteiligungsabsicht und deren Kenntnis (vgl. BGH, NJW 1975, 2193, 2194 [BGH 17.09.1975 - VIII ZR 217/74] ; NJW 1986, 1047, 1049) [BGH 12.12.1985 - IX ZR 1/85] .
  • FG Nürnberg, 22.11.2001 - VII 212/97

    Anfechtbarkeit einer Grundstücksübertragung gem. § 3 Abs. 1 Nr. 2 AnfG

    Mit dieser Beweislastregel hat der Gesetzgeber im Interesse der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit eine vereinheitlichende Regelung getroffen und bewusst in Kauf genommen, dass es zu Schwierigkeiten führen kann, die eigene Unkenntnis nachzuweisen (BGH vom 17.9. 1975 VIII ZR 217/74, NJW 1975, 2193).
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